Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall kommt oft die Frage auf, ob man den beschädigten Wagen in Reparatur gibt oder ob man sich die Schadenssumme auszahlen lässt. Bei beiden Varianten gibt es eine Reihe von Aspekten die zu beachten sind.
Zunächst sollte geklärt werden, auf welche Summe sich der Schaden beläuft und wie schwerwiegend der Schaden ist. Sollte kein Bagatellschaden vorliegen, wird hierzu in der Regel ein Kfz-Sachverständiger herangezogen.
Nach der Klärung der Schadenssumme hat man die Wahl, sich diese von der gegnerischen Haftpflichtversicherung auszahlen zu lassen oder die Rechnung der Reparatur einzureichen.
Wann sollte man sich die Schadenssumme auszahlen lassen?
Vor allem, wenn es sich bei dem Unfallwagen um ein älteres Baujahr handelt oder der Schaden klein und oberflächlich ist, sollte man überlegen sich die Summe auszahlen zu lassen. Oftmals ist hier eine Reparatur nicht zwingend nötig und wen kleine Schönheitsfehler am Auto nicht stören, der ist mit einer Auszahlung besser aufgehoben. Auch wer kleinere Autoschäden selbst beheben kann, sollte die Auszahlung der Summe in Erwägung ziehen. So spart man den teuren Arbeitslohn der Werkstätten und kann die notwendigen Autoteile günstig bei Onlineshops wie www.teilesuche24.de erwerben.
Allerdings muss man bei alle dem beachten, dass die Assekuranz die Mehrwertsteuer von der Schadenersatzsumme abziehen darf, da diese nur anfällt, wenn eine Werkstatt tatsächlich die Reparatur durchführt, d.h. wenn kein Nachweis über die Reparatur oder Ersatzbeschaffung vorliegen, wird die Mehrwertsteuer nicht fiktiv ausgezahlt.
Wann sollte man den Schaden von einer Werkstatt reparieren lassen?
Gerade bei neueren Wagen und schwerwiegenden Schäden sollte eine Fachwerkstatt aufgesucht werden. Mit der Beauftragung der Werkstatt sollte man jedoch warten, bis die Assekuranz eingewilligt hat, die veranschlagten Kosten zu übernehmen. Sonst könnte es nämlich passieren, dass der Geschädigte die Kosten zum teil mittragen muss. Die Assekuranz hat das Recht einen Sachverständigen anzufordern, sofern sie den Kostenvoranschlag der Werkstatt in Zweifel zieht. Dies ist meist bei unklarem Unfallhergang oder einer Schadensumme ab etwa 1.800 Euro der Fall.
Wer sein Fahrzeug zudem in Reparatur gibt, hat für den Zeitraum in dem er sein Auto nicht nutzen kann, den Anspruch auf einen Mietwagen. Wer kein Mietwagen anmieten möchte, kann von der Kfz-Versicherung einen „Nutzungsausfall“ erstattet bekommen. Dieser richtet sich immer nach dem jeweiligen Wert des sich in Reparatur befindlichen Fahrzeuges.